Nach den Einstürzen: Was tat die Emder Bauaufsicht?
Bei Abrissarbeiten in der Brückstraße wurde im Juli die Wand eines bewohnten Nachbarhauses beschädigt. Wochen später stürzte ein weiterer Teil des Giebels ein. Die Stadt wusste von dem Fall, beantwortete Fragen zu ihrem bauaufsichtlichen Handeln aber nicht. Der Vorgang führt zu einer grundsätzlichen Frage: Wann ist ein Bauschaden Privatsache – und wann wird er zur Sache der Bauaufsicht?
Am 7. Juli bemerkt Walburga Grensemann einen großen Riss in der Wand der Dachgeschosswohnung in der Brückstraße 53. Nebenan wird ein Gebäude abgerissen. Sie informiert die Bauarbeiter über den Schaden.
Die Arbeiten gehen weiter.
Am folgenden Tag fehlt ihrer Tochter Meike ein Teil der Außenwand ihres Zimmers. Steine, Mörtel und Staub liegen in der Wohnung. Mutter und Tochter sind zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause. Die Ostfriesen-Zeitung berichtet später, dass die Baggerschaufel die Wand beim Abriss beschädigt habe. Bereits nach dem ersten Einsturz stellt sich die Frage, ob das Haus weiterhin sicher bewohnt werden kann.
Damit beginnt nicht nur eine Auseinandersetzung über Schaden, Reparaturen und Verantwortung. Es entsteht auch eine andere Frage:
Was macht in einem solchen Moment eigentlich die Bauaufsicht?
Die Stadt wusste von dem Schaden
Stadtwalk wandte sich am Morgen des 9. Juli an die Untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt Emden.
Die Fragen waren konkret: Seit wann kennt die Behörde den Vorgang? War sie vor Ort? Wurde die Wohnung auf ihre Nutzbarkeit geprüft? Gab es Sicherungsmaßnahmen oder eine Nutzungsuntersagung? Musste ein Statiker eingeschaltet werden? Durften die Abrissarbeiten fortgesetzt werden?
Der Leiter der Unteren Bauaufsichtsbehörde, Simon Ruf, bestätigte daraufhin lediglich:
„Der Schaden ist bei der Stadt Emden bekannt.“
Zu den weiteren Fragen verwies er an den Eigentümer.
Stadtwalk stellte daraufhin ausdrücklich klar, dass es nicht um Schadenersatz, Mietminderung oder andere privatrechtliche Ansprüche ging, sondern um die öffentliche Seite des Vorgangs: Gefahrenbewertung, Bauaufsicht und mögliche Sicherungsmaßnahmen.
Die Antwort der städtischen Pressestelle blieb dennoch knapp. Pressesprecher Eduard Dinkela erklärte schließlich:
„Wie wir Ihnen bereits mitteilten, ist der Fall der Bauaufsicht bekannt. Alle weiteren Fragen sind privatrechtlicher Natur.“
Ob Beschäftigte der Bauaufsicht vor Ort waren, was sie feststellten und welche Maßnahmen sie möglicherweise veranlassten, blieb damit offen.
Das ist bis heute eine wesentliche Lücke in der Rekonstruktion des Falls.
Ein Mitarbeiter der Bauaufsicht soll zum Auszug geraten haben
Völlig unbeteiligt war die Bauaufsicht offenbar nicht.
Bereits im ersten Zeitungsbericht vom 8. Juli heißt es, ein Mitarbeiter der städtischen Bauaufsicht habe bestätigt, dass die betroffene Wohnung zügig verlassen werden solle.
Am folgenden Tag wurden in der Wohnung Decken abgestützt. Nach der damaligen Berichterstattung war zu diesem Zeitpunkt noch kein Statiker vor Ort gewesen, der eine mögliche Einsturzgefahr abschließend beurteilt hatte.
Am 10. Juli besichtigte schließlich ein Sachverständiger das Gebäude. Nach seiner Einschätzung bestand keine weitere Einsturzgefahr. Mutter und Tochter sollten die Wohnung grundsätzlich wieder betreten können, auch wenn Teile davon nicht nutzbar waren.
Damit schien die unmittelbare Gefahr zunächst geklärt.
Sie war es nicht endgültig.
Sechs Wochen später kracht es erneut
In den folgenden Wochen blieb die beschädigte Giebelseite ein Problem. Teile der Decken waren abgestützt, das Loch war zunächst nur provisorisch geschlossen. Am 20. Juli waren weitere Sachverständige auf der Baustelle. Ein Statiker sollte berechnen, wie der weitere Abbruch sicher durchgeführt werden konnte.
Mitte August wurden Teile des beschädigten Giebels entfernt.
Dann, am 22. August, krachte ein weiterer Teil der Mauer unkontrolliert herunter.
Bewohner des Hauses wandten sich an die unmittelbar gegenüberliegende Feuerwehr. Feuerwehr und Technisches Hilfswerk rückten an, untersuchten das Gebäude und ließen weitere Wohnungen räumen.
Ein Baufachberater des THW stellte nach der damaligen Berichterstattung fest, dass ein verbliebener Wandteil nur etwa 7,5 Zentimeter dick war und eine mehrere Zentimeter tiefe Verformung aufwies. Er könne nicht sagen, wie lange dieser Teil noch stehen werde; Wind oder andere Einwirkungen könnten einen weiteren Einsturz auslösen.
Erst anschließend wurde entschieden, die gesamte betroffene Giebelwand abzutragen und neu zu schließen.
Der zweite Einsturz beweist nicht, dass die Bauaufsicht zuvor falsch gehandelt hat. Ein Sachverständigengutachten kann sich auf einen bestimmten Zustand und bestimmte Bauteile beziehen; außerdem kann sich eine Situation während weiterer Arbeiten verändern.
Aber der zweite Vorfall macht die bis heute unbeantworteten Fragen gewichtiger.
Welche Gefahrenlage kannte die Bauaufsicht? Welche Unterlagen lagen ihr vor? Hat sie eigene Prüfungen vorgenommen? Welche Maßnahmen wurden angeordnet? Und wer entschied unter welchen Voraussetzungen, dass weitergearbeitet werden konnte?
Privatsache – oder Aufgabe der Bauaufsicht?
Ein Schaden an einem privaten Gebäude ist zunächst tatsächlich auch eine private Angelegenheit.
Wer den Schaden verursacht hat, wer Reparaturen bezahlt, ob die Miete gemindert werden kann oder welche Versicherung eintritt, sind typischerweise privatrechtliche Fragen.
Damit ist die Sache aber nicht vollständig beschrieben.
Die Niedersächsische Bauordnung trennt zwischen der Verantwortung der am Bau Beteiligten und den Aufgaben der Bauaufsicht.
Grundsätzlich trägt der Bauherr die Verantwortung dafür, dass eine von ihm veranlasste Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Auch das ausführende Unternehmen ist für seine Arbeiten verantwortlich. Eine Bauleiterin oder ein Bauleiter muss darüber wachen, dass die Baumaßnahme den öffentlich-rechtlichen Anforderungen entspricht und der Baustellenbetrieb bautechnisch sicher erfolgt.
Die Bauaufsicht übernimmt also nicht die Bauleitung. Niemand von der Stadt muss ständig neben einem Bagger stehen.
Doch die Bauordnung weist der Behörde eine eigene Aufgabe zu. Nach § 58 NBauO haben die Bauaufsichtsbehörden, soweit erforderlich, darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass Anlagen, Grundstücke und Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht entsprechen.
Und § 3 formuliert die grundlegende Sicherheitsanforderung noch deutlicher: Bauliche Anlagen dürfen die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährden. Baumaßnahmen müssen ebenfalls so durchgeführt werden, dass die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird.
Was eine Bauaufsicht tun kann
Die Bauaufsicht muss nicht jede Baustelle laufend kontrollieren. Nach § 76 NBauO kann sie aber unter anderem prüfen, ob öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten und die Pflichten der Baubeteiligten ordnungsgemäß erfüllt werden. Sie kann dabei auch Unterlagen und Aufzeichnungen einsehen.
Wird ein baurechtswidriger Zustand festgestellt oder ist ein solcher zu besorgen, reicht das Instrumentarium weiter. § 79 NBauO erlaubt der Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen, die zur Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich sind. Dazu kann beispielsweise gehören, erforderliche Arbeiten zu verlangen oder Arbeiten einstellen zu lassen.
Das bedeutet ausdrücklich nicht, dass die Bauaufsicht im Fall Brückstraße eine bestimmte Maßnahme hätte treffen müssen. Dazu müssten die damaligen Feststellungen, Gutachten und Verwaltungsunterlagen bekannt sein.
Es bedeutet aber sehr wohl, dass Fragen nach einer Gefahrenbewertung, nach Sicherungsmaßnahmen oder einer möglichen Einstellung von Arbeiten nicht allein deshalb privatrechtliche Fragen sind, weil das Gebäude und die Baustelle privaten Eigentümern gehören.
Gerade deshalb ist die damalige Antwort der Stadt erklärungsbedürftig.
Was bislang fehlt
Stadtwalk hat deshalb erneut bei der Stadt Emden nachgefragt.
Unter anderem soll die Stadt erklären, wann die Bauaufsicht erstmals von dem Schaden erfuhr, wann ihre Mitarbeiter vor Ort waren, welche Gefahreneinschätzung sie trafen und ob Sicherungsmaßnahmen verlangt oder angeordnet wurden.
Außerdem ist offen, welche statischen Unterlagen der Behörde vorlagen, ob sie sich ausschließlich auf private Sachverständige stützte und welche Rolle sie bei der Unterbrechung und späteren Fortsetzung der Abrissarbeiten spielte.
Von Interesse ist auch, ob der Bauaufsicht bekannt war, dass bereits am Tag vor dem ersten Einsturz ein erheblicher Riss bemerkt und auf der Baustelle gemeldet worden war.
Und schließlich stellt sich nach dem zweiten Einsturz eine einfache Frage: Hat die Behörde ihre vorherige Einschätzung danach noch einmal überprüft?
Die Antworten der Stadt werden wir ergänzen, sobald sie vorliegen.
Wenn die Baustelle nebenan plötzlich das eigene Haus beschädigt
Der Fall in der Brückstraße zeigt auch, wie schwer es für Betroffene sein kann, in einer solchen Situation überhaupt zu erkennen, wer zuständig ist.
Einige Dinge lassen sich dennoch klar trennen.
Bei unmittelbarer Gefahr für Menschen sollte nicht zuerst über Zuständigkeiten diskutiert werden. Wenn Bauteile einzustürzen oder herabzufallen drohen, ein Gebäude möglicherweise nicht sicher betreten werden kann oder Menschen gefährdet sind, ist die Feuerwehr über 112 der richtige Ansprechpartner.
Ist die Situation nicht akut, sollten Schäden möglichst früh und aus sicherer Entfernung dokumentiert werden: Fotos, Zeitpunkt, neue Risse oder Veränderungen und gegebenenfalls Zeugen. Wichtig kann insbesondere sein, festzuhalten, ob Arbeiten trotz sichtbarer Veränderungen fortgesetzt werden.
Eigentümer beziehungsweise Vermieter und die Verantwortlichen der Baustelle sollten umgehend informiert werden. Nach der NBauO tragen Eigentümer Verantwortung für den öffentlich-rechtlich ordnungsgemäßen Zustand ihrer Anlagen; Bauherr, Unternehmen und Bauleitung haben jeweils eigene Pflichten bei der Durchführung einer Baumaßnahme.
Geht es nicht lediglich um einen Kratzer oder die Frage, wer für einen Schaden bezahlt, sondern möglicherweise um Standsicherheit, sichere Benutzbarkeit oder eine Gefahr durch eine Baumaßnahme, kommt zusätzlich die Bauaufsicht ins Spiel.
In Emden ist dafür der Fachdienst 363 – Bauaufsicht zuständig. Die Stadt führt dort unter anderem Bauanträge und Abbruchanzeigen.
Wer sich an die Behörde wendet, sollte das Problem möglichst konkret beschreiben: Was hat sich verändert? Wann? Welche Arbeiten fanden statt? Gibt es Risse, lose Bauteile oder andere Hinweise auf eine mögliche Gefahr? Sind Wohnungen, Nachbargrundstücke, Gehwege oder Straßen betroffen?
Und vor allem sollte klar formuliert werden, dass eine bauaufsichtliche Prüfung einer möglichen Gefährdung erbeten wird.
Denn ein wichtiger Unterschied bleibt:
Wer einen Schaden bezahlen muss, ist eine private Frage. Ob Menschen durch eine Baumaßnahme gefährdet werden und ob bauaufsichtliches Handeln erforderlich ist, kann eine öffentliche Frage sein.
In der Brückstraße 53 ist bislang nicht geklärt, wie die Stadt diese Grenze im konkreten Fall gezogen hat.
